Ein Grundstück lässt sich nur unter einigen Voraussetzungen teilen. Diese Voraussetzungen können unter Umständen nur durch Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke erfüllt werden.
So muss die Erschließung der neu entstehenden Teile rechtlich sichergestellt sein. Grenzt ein Grundstück zum Beispiel nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße an, muss die Erschließung durch eine entsprechende rechtliche Belastung der dazwischen liegenden Grundstücke gesichert werden.
Auch die in der Niedersächsischen Bauordnung vorgeschrieben Abstände der Gebäude untereinander und zur Grundstücksgrenze sind einzuhalten. Reicht der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht aus, so kann zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestmaße ein Teil des benachbarten Grundstücks in Anspruch genommen werden.
Eine solche Belastung kann auf öffentlich-rechtlichem Wege erfolgen, einer so genannten Baulast, die in das Baulastenverzeichnis des zuständigen Bauamtes aufgenommen wird.
Zusätzlich empfiehlt sich häufig auch die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit im Grundbuch, ein privatrechtlicher Vorgang.
Auf jeden Fall wird natürlich die Einverständniserklärung des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks benötigt.